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Satzung des Culturvereins Hessisch Oldendorf e. V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Culturverein Hessisch Oldendorf". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e. V." tragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hessisch Oldendorf.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde durch Unterstützung der Stadt Hessisch Oldendorf und anderer Körperschaften bei der Wahrnehmung dieser gemeinnützigen Zwecken dienenden Aufgaben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen und die ideelle Unterstützung für Vorhaben in dem in Abs. 1 genannten Rahmen verwirklicht. Ein wichtiger Aufgabenbereich des Vereins ist die Förderung der Bestrebungen, die historische Figur des Baxmannes zu erforschen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und historische Aufführungen mit dieser Figur zu veranstalten.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach Bestätigung durch den Vorstand mit dem Tag des Eingangs des Antrages. Ein Mitglied kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet daneben durch den Tod oder durch Ausschluß. Der Ausschluß kann von dem Verein beschlossen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluß, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser beträgt mindestens 30,- Euro jährlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und 3 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers 2. Entlastung des gesamten Vorstandes 3. Wahl des neuen Vorstandes, wobei die Wahl des 1. Vorsitzenden vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen hat. 4. Wahl von 2 Kassenprüfern 5. jede Änderung der Satzung 6. Entscheidung über die eingereichten Anträge 7. Auflösung des Vereins Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen, den Ausschluß eines Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins betreffen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder es verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die Erfüllung des Vereinszweckes. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter - einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann mündlich oder fernmündlich erfolgen. Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorstand und erweiterter Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu sind 8 Tage vorher schriftlich einzureichen. Sie sind der Mitgliederversammlung schriftlich spätestens bei der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hinsichtlich der Anträge und Fristen gilt die gleiche Regelung wie bei der Satzungsänderung. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Hessisch Oldendorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 05.08.1999 in § 5 (Mitgliedsbeitrag) geändert und beschlossen. Sie tritt vom gleichen Tag an in Kraft. Hessisch Oldendorf, 05.08.1999